Erwägungsgrund 3 31997L0070
Die gemeinschaftsweite Anwendung dieses Protokolls auf Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen oder in den inneren Gewässern oder dem Küstenmeer eines Mitgliedstaates im Einsatz sind oder ihren Fang in einem Hafen eines Mitgliedstaates anlanden, wird die Sicherheit dieser Fahrzeuge verbessern, da die Einhaltung des vom Protokoll vorgeschriebenen Sicherheitsstandards in verschiedenen einzelstaatlichen Regelwerken noch nicht vorgeschrieben ist. Ein solcher gemeinsamer Sicherheitsstandard wird durch eine Harmonisierung der unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen der einzelnen Mitgliedstaaten sicherstellen, daß der Wettbewerb bei Fischereifahrzeugen, die in demselben Gebiet im Einsatz sind, auf gleicher Grundlage stattfindet, ohne daß die Sicherheit geschmälert würde.