Erwägungsgrund 7 31997L0070
In Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls ist vorgesehen, daß die Vertragsparteien bestimmen, welche Regeln, für die eine Längenbegrenzung von 24 Metern angegeben ist, insgesamt oder teilweise auf Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge angewendet werden sollten, deren Länge 24 Meter oder mehrbeträgt, aber die vorgegebene Längenbegrenzung unterschreitet. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls sollen sich die Vertragsparteien bemühen, für diese Fischereifahrzeuge, die in derselben Region im Einsatz sind, einheitliche Normen zu erstellen.