Erwägungsgrund 13 31997L0070
Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Drittstaates sollte es nicht gestattet sein, in den inneren Gewässern oder dem Küstenmeer eines Mitgliedstaates eingesetzt zu werden oder ihren Fang in einem Hafen eines Mitgliedstaates anzulanden und somit mit Fahrzeugen unter der Flagge des Mitgliedstaates in Wettbewerb zu treten, sofern ihr Flaggenstaat nicht bescheinigt hat, daß sie die technischen Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen.