Erwägungsgrund 9 31997L0070
Die einschlägigen Bestimmungen der im Rahmen der gemeinschaftlichen Sozialpolitik verabschiedeten Richtlinien des Rates müssen auch weiterhin gelten.
Die einschlägigen Bestimmungen der im Rahmen der gemeinschaftlichen Sozialpolitik verabschiedeten Richtlinien des Rates müssen auch weiterhin gelten.