Erwägungsgrund 1 32000L0036
Bestimmte vertikale Richtlinien im Lebensmittelbereich sollten gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Edinburgh vom 11. und 12. Dezember 1992, die durch die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Brüssel vom 10. und 11. Dezember 1993 bestätigt wurden, vereinfacht werden, so dass nur die grundlegenden Anforderungen berücksichtigt werden, denen die durch die jeweiligen Richtlinien geregelten Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.