Erwägungsgrund 11 32000L0036
Einige aufgrund dieser Richtlinie vorbehaltene Verkehrsbezeichnungen werden in einigen Mitgliedstaaten in zusammengesetzten Verkehrsbezeichnungen verwendet, die sich dort eingebürgert haben und Erzeugnisse bezeichnen, welche mit in dieser Richtlinie definierten Erzeugnissen nicht verwechselt werden können. Diese Bezeichnungen sollten daher beibehalten werden. Ihre Verwendung muss jedoch mit der Richtlinie 79/112/EWG in Einklang stehen, insbesondere mit deren Artikel 5.