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Die Mitgliedstaaten können für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke anerkannte Stellen für die Gefahrenabwehr benennen. Anerkannte Stellen für die Gefahrenabwehr müssen die Voraussetzungen des Anhangs IV erfüllen.
Jeder Mitgliedstaat führt eine Liste seiner benannten Behörden.
die im Anhang der Richtlinie 94/57/EG aufgeführten Mindestkriterien erfüllt,
Die Mitgliedstaaten benennen für jeden Hafen, der unter diese Richtlinie fällt, eine Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen. Eine Behörde für die…
Die Vertragsregierungen übermitteln der Organisation spätestens am 1. Juli 2004 die Namen aller anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr, die ermächtigt sind, in…
in Kombination mit anderen Übungen wie z. B. Notfallübungen oder anderen durch die Hafenstaatsbehörden durchgeführten Übungen. ANHANG IV BEDINGUNGEN, DIE VON…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.