Erwägungsgrund 12 32005L0065
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass der Kontakt zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über eine Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr in Häfen läuft. Sie sollten der Kommission mitteilen, welche Häfen aufgrund der erstellten Risikobewertungen in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.