Art. 19 32005L0065
Bewertungsbericht
Spätestens bis 15 Dezember 2008 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht vor, dessen Grundlage unter anderem die gemäß Artikel 13 erlangten Informationen bilden. In dem Bericht untersucht die Kommission die Einhaltung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. Falls erforderlich unterbreitet sie Vorschläge für zusätzliche Maßnahmen.