Art. 49 32009L0048
Transparenz und Vertraulichkeit
Bei Erlass von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission finden die in Artikel 16 der Richtlinie 2001/95/EG festgelegten Bestimmungen über Transparenz und Vertraulichkeit Anwendung.