Erwägungsgrund 16 32010L0024
Effizienz setzt voraus, dass im Verlauf der Amtshilfe ausgetauschte Auskünfte in dem Mitgliedstaat, der diese Auskünfte erhält, für andere als in dieser Richtlinie vorgesehene Zwecke verwendet werden können, soweit dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowohl des Mitgliedstaats, der die Auskünfte erteilt, wie auch des Mitgliedstaats, der die Auskünfte erhält, zulässig ist.