Erwägungsgrund 15 32010L0024
Im Hinblick auf Fragen der Verjährung ist es notwendig, die geltenden Vorschriften dadurch zu vereinfachen, dass die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfristen im Allgemeinen nach den im ersuchten Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften festgelegt wird, außer in den Fällen, in denen die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des ersuchten Staats nicht möglich ist.