Erwägungsgrund 1 32010L0043
In den Bereichen organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte und Wohlverhalten sollten Regeln und Terminologie so weit wie möglich an die Standards angepasst werden, die im Finanzdienstleistungsbereich durch die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates und durch die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie gesetzt wurden. Durch eine solche Anpassung, die den Besonderheiten der gemeinsamen Portfolioverwaltung gebührend Rechnung tragen muss, ließen sich nicht nur zwischen den verschiedenen Finanzdienstleistungsbranchen gleiche Standards erreichen, sondern auch bei der Vermögensverwaltung allgemein, wo einige Mitgliedstaaten schon heute bestimmte Anforderungen der Richtlinie 2006/73/EG auf OGAW-Verwaltungsgesellschaften ausgedehnt haben.