Erwägungsgrund 2 32010L0043
Damit die Durchführungsbestimmungen den Besonderheiten der Märkte und Rechtssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen können, sollten diese Regeln in Form einer Richtlinie erlassen werden. Eine Richtlinie wird auch größtmögliche Kohärenz mit der durch die Richtlinie 2006/73/EG geschaffenen Regelung ermöglichen.