Erwägungsgrund 12 32010L0043
Den Verwaltungsgesellschaften sollte bei der Organisation ihres Risikomanagements ein gewisser Spielraum zugestanden werden. In Fällen, in denen eine separate Risikomanagement-Funktion nicht angemessen oder verhältnismäßig ist, sollte die Verwaltungsgesellschaft dennoch nachweisen können, dass spezielle Maßnahmen zum Schutz vor Interessenkonflikten getroffen wurden, die ein unabhängiges Risikomanagement ermöglichen.