Erwägungsgrund 23 32010L0043
Nach der Richtlinie 2009/65/EG müssen Kriterien für die Bewertung der Angemessenheit des Risikomanagement-Prozesses einer Verwaltungsgesellschaft festgelegt werden. Diese Kriterien betreffen insbesondere die Festlegung angemessener und dokumentierter Grundsätze für das Risikomanagement, die von den Verwaltungsgesellschaften einzuhalten sind. Anhand dieser Grundsätze sollten die Verwaltungsgesellschaften bewerten können, mit welchen Risiken die Positionen der von ihnen verwalteten Portfolios verbunden sind und in welchem Umfang diese Einzelrisiken zum Gesamtrisikoprofil des Portfolios beitragen. Die Risikomanagement-Grundsätze sollten gemessen an der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW adäquat und verhältnismäßig sein.