Erwägungsgrund 7 32010L0043
Verwaltungsgesellschaften sollten ferner die zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendigen Ressourcen halten, insbesondere um Mitarbeiter mit den erforderlichen Kompetenzen, Kenntnissen und Erfahrungen beschäftigen zu können.
Verwaltungsgesellschaften sollten ferner die zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendigen Ressourcen halten, insbesondere um Mitarbeiter mit den erforderlichen Kompetenzen, Kenntnissen und Erfahrungen beschäftigen zu können.