Erwägungsgrund 26 32010L0043
Ein funktionierendes Risikomanagement sollte gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaften die in der Richtlinie 2009/65/EG gesetzten Anlagegrenzen, wie das Gesamtrisiko- und das Kontrahentenrisikolimit, einhalten. Es sollten deshalb Kriterien für die Berechnung des Gesamt- und des Kontrahentenrisikos festgelegt werden.