Erwägungsgrund 5 32010L0043
Um zu vermeiden, dass für Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften, die keine Verwaltungsgesellschaft bestimmt haben, unterschiedliche Standards gelten, sollten Letztere den gleichen Verhaltensregeln und Bestimmungen zu Interessenkonflikten und Risikomanagement unterworfen werden wie Verwaltungsgesellschaften. Aus diesem Grund sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie über administrative Verfahren und interne Kontrollmechanismen der vorbildlichen Praxis halber sowohl für Verwaltungsgesellschaften als auch für Investmentgesellschaften, die keine Verwaltungsgesellschaft bestimmt haben, gelten, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist.