Erwägungsgrund 9 32012L0018
Anhang I der Richtlinie 96/82/EG enthält ein Verzeichnis gefährlicher Stoffe, die in ihren Anwendungsbereich fallen, u. a. unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen. Die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG wurden ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, die das auf internationaler Ebene im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) angenommene Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien innerhalb der Union umsetzt. Diese Verordnung führt neue Gefahrenklassen und -kategorien ein, die nur teilweise denen der aufgehobenen Richtlinien entsprechen. Bestimmte Stoffe und Gemische würden nach diesem System jedoch nicht eingestuft, weil die entsprechenden Kriterien in diesem Rahmen fehlen. Anhang I der Richtlinie 96/82/EG muss daher geändert und an die genannte Verordnung angepasst werden, während gleichzeitig das bestehende Schutzniveau, das die genannte Richtlinie bietet, beibehalten oder erhöht wird.