Erwägungsgrund 4 32012L0018
Es ist daher angebracht, die Richtlinie 96/82/EG zu ersetzen, um sicherzustellen, dass das bestehende Schutzniveau erhalten bleibt und weiter verbessert wird, indem die Bestimmungen wirksamer und effizienter gemacht werden und wo möglich unnötiger Verwaltungsaufwand durch Straffung oder Vereinfachung reduziert wird, sofern bei der Sicherheit, beim Umweltschutz und beim Schutz der Gesundheit des Menschen keine Abstriche gemacht werden. Gleichzeitig sollten die neuen Bestimmungen klar, einheitlich und leicht verständlich sein, um die Umsetzung und Durchsetzbarkeit zu verbessern, während das Niveau für den Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt zumindest gleich bleibt oder steigt. Die Kommission sollte bei der praktischen Umsetzung dieser Richtlinie mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollte unter anderem die Frage der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen behandelt werden. Gegebenenfalls sollten Akteure wie etwa Vertreter der Industrie, der Arbeitnehmer und von Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt einsetzen, in die Umsetzung dieser Richtlinie einbezogen werden.