Erwägungsgrund 8 32012L0018
Bestimmte Industrietätigkeiten sollten aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden, sofern sie anderen Rechtsvorschriften auf Unions- oder nationaler Ebene unterliegen, die ein gleichwertiges Maß an Sicherheit bieten. Die Kommission sollte weiterhin prüfen, ob es im bestehenden Rechtsrahmen bedeutende Lücken gibt, insbesondere im Hinblick auf neue und sich abzeichnende Risiken aus anderen Tätigkeiten sowie aus spezifischen gefährlichen Stoffen, und gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vorlegen, um diese Lücken zu schließen.