Erwägungsgrund 16 32014L0028
Der Händler stellt einen Explosivstoff auf dem Markt bereit, nachdem er vom Hersteller oder vom Einführer in Verkehr gebracht wurde, und er hat gebührende Sorgfalt walten zu lassen um sicherzustellen, dass seine Handhabung des Explosivstoffs nicht die Konformität des Explosivstoffs negativ beeinflusst.