Erwägungsgrund 9 32014L0028
Im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung der unter diese Richtlinie fallenden Explosivstoffe erscheint es geboten, die in den Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter enthaltene Begriffsbestimmung für diese Erzeugnisse zu übernehmen.