Erwägungsgrund 17 32014L0028
Jeder Wirtschaftsakteur, der einen Explosivstoff unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder einen Explosivstoff so verändert, dass sich dies auf seine Konformität mit dieser Richtlinie auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und die Pflichten des Herstellers wahrnehmen.