Erwägungsgrund 6 32014L0028
Pyrotechnische Gegenstände erfordern geeignete Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Endnutzer und die Sicherheit der Bevölkerung. Pyrotechnische Gegenstände erfordern geeignete Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Endnutzer und die Sicherheit der Bevölkerung. Pyrotechnische Gegenstände sind in der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt geregelt. Die vorliegende Richtlinie sollte daher nicht für pyrotechnische Gegenstände gelten.