Erwägungsgrund 25 32014L0054
In dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt, so dass es den Mitgliedstaaten freisteht, günstigere Vorschriften einzuführen oder beizubehalten. Die Mitgliedstaaten können auch die Zuständigkeiten der Organisationen, die sie mit den Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schutz von Arbeitnehmern der Union vor Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit betrauen, in der Weise ausdehnen, dass sie sich auf das Recht auf Gleichbehandlung ohne jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit für alle Unionsbürger erstrecken, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit, das in Artikel 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG verankert ist, Gebrauch machen, sowie deren Familienangehörige. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte nicht als Begründung für Rückschritte gegenüber der bestehenden Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten herangezogen werden können.