Erwägungsgrund 29 32014L0054
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den in der Charta anerkannten Grundrechten und Grundsätzen, insbesondere mit der Berufsfreiheit und dem Recht zu arbeiten, dem Recht auf Nichtdiskriminierung, insbesondere mit dem Verbot jeglicher Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, dem Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen, dem Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen, dem Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Sie muss unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze umgesetzt werden.