Erwägungsgrund 21 32015L0413
Die in dieser Richtlinie vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Verwirklichung der mit dieser Richtlinie rechtmäßig verfolgten Ziele im Bereich der Straßenverkehrssicherheit — die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für alle Straßenverkehrsteilnehmer in der Union durch Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Verkehrssicherheit gefährdende Straßenverkehrsdelikte und damit der Durchsetzung von Sanktionen — angemessen und geht nicht über das zur Erreichung dieser Ziele geeignete und erforderliche Maß hinaus.