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Die Mitgliedstaaten können im Zusammenhang mit den die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 alle in ihrem nationalen Recht festgelegten Maßnahmen ergreifen, um die für das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt haftbare Person (im Folgenden „haftbare Person“) zu ermitteln, etwa Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Halters, des Eigentümers oder des Endnutzers eines Fahrzeugs zur Zusammenarbeit bei der Ermittlung der haftbaren Person, sofern die Grund- und Verfahrensrechte des Unionsrechts und des nationalen Rechts gewahrt bleiben.
Die zuständigen Behörden können insbesondere
betroffenen Personen im Zusammenhang mit die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Dokumente zustellen, auch solche, mit denen die betroffenen Personen aufgefordert werden, ihre Verantwortlichkeit für die die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte zu bestätigen;
betroffenen Personen auferlegte Verpflichtungen, einschließlich damit verbundener Sanktionen, die für die Ermittlung der haftbaren Person von Belang sind, so weit wie möglich anwenden.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen das nationale Recht natürliche und juristische Personen…
den Halter, Eigentümer oder Endnutzer des Fahrzeugs, mit dem das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt begangen wurde, aufzufordern,…
den Halter, Eigentümer oder Endnutzer des Fahrzeugs, mit dem das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt begangen wurde, aufzufordern,…
„betroffene Person“ eine Person, die gemäß dem Recht des Deliktsmitgliedstaats als persönlich haftbar für ein die Straßenverkehrssicherheit gefährdendes…
Der Deliktsmitgliedstaat verwendet die Daten, die er im Zuge von Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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