Erwägungsgrund 11 32018L0850
Damit die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet ist, ist präziser zu regeln, wie die Mitgliedstaaten über die auf Deponien abgelagerten Abfälle Bericht erstatten sollten. Die Berichterstattung sollte auf der Menge der Siedlungsabfälle, die nach Behandlungsverfahren zur Vorbereitung dieser Abfälle auf die anschließende Ablagerung auf Deponien, beispielsweise durch Stabilisierung biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle, und auf der Zufuhr von Müllverbrennungsanlagen basieren. Bei Siedlungsabfällen, die Behandlungsverfahren vor dem Recycling und der Verwertung von Abfällen — beispielsweise Sortieren und mechanische Behandlung — durchlaufen, sollten die Abfälle, die aus solchen Behandlungen resultieren und letztendlich auf Deponien abgelagert werden, für die Zwecke der Berechnung des Ziels für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien ebenfalls berücksichtigt werden.