Erwägungsgrund 16 32018L0850
Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sind unverzichtbar, damit die Kommission die Einhaltung des Abfallrechts der Union durch die Mitgliedstaaten bewerten kann. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit von Daten sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden sowie die Einführung eines Kontrollberichts zur Datenqualität verbessert werden. Die zuverlässige Übermittlung von Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung, eine solide Planung der Infrastruktur für die Abfallbehandlung und die Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die Erreichung der in der Richtlinie 1999/31/EG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung vorgegebenen Ziele die neuesten von der Kommission entwickelten Vorschriften und die von den für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie jeweils zuständigen Behörden entwickelten Verfahren anwenden.