Erwägungsgrund 4 32018L0850
Die bestehende Begriffsbestimmung für „isolierte Siedlung“ muss hinsichtlich der Regionen in äußerster Randlage angepasst werden, um den Besonderheiten solcher Siedlungen gerecht zu werden, bei denen aus umweltpolitischer Sicht wesentlich andere Belange aufgeworfen werden als in anderen Regionen.