Erwägungsgrund 5 32018L0850
Der Geltungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG sollte auf den der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates abgestimmt werden, und sie sollte weiterhin die Ablagerung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie Anwendung abdecken, die nicht unter die Richtlinie 2006/21/EG fallen.