Erwägungsgrund 8 32018L0850
Um sicherzustellen, dass die Abfallhierarchie korrekt angewendet wird, sollten angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um ab 2030 Beschränkungen für die Ablagerung aller Abfälle auf Deponien anzuwenden, die sich zum Recycling oder anderen Formen von Material- und Energierückgewinnung eignen. Diese Beschränkungen sollten keine Anwendung finden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Abfall sich nicht für Recycling oder sonstige Wiederverwertung eignet und dass die Ablagerung gemäß der in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Abfallhierarchie zu den besten Umweltergebnissen führt.