Erwägungsgrund 9 32018L0850
In vielen Mitgliedstaaten sind die notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Das Festlegen von Zielen für die Einschränkung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien wird wesentliche Änderungen bei der Abfallwirtschaft in vielen Mitgliedstaaten erforderlich machen, weitere Fortschritte und Investitionen in die getrennte Sammlung und Sortierung und das getrennte Recycling erleichtern und verhindern, dass recycelbare Materialien am unteren Ende der Abfallhierarchie für die Verwertung verloren gehen.