Erwägungsgrund 12 32018L0850
Bei der Umsetzung der in der Richtlinie 1999/31/EG festgelegten Verpflichtung, eine Behandlung von Abfällen vor der Ablagerung auf Deponien sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die geeignetste Behandlung anwenden, einschließlich der Stabilisierung der organischen Abfallfraktion, um die negativen Auswirkungen der Ablagerung solcher Abfälle auf Deponien auf die Umwelt und die Gesundheit des Menschen möglichst weitgehend zu reduzieren. Bei der Beurteilung, inwiefern eine Behandlung geeignet ist, sollten die Mitgliedstaaten die bereits umgesetzten Maßnahmen zur Reduzierung dieser negativen Auswirkungen berücksichtigen, insbesondere die Trennung von Bioabfällen und die getrennte Sammlung von Papier und Pappe.