Erwägungsgrund 3 32018L0850
Im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts der Union sollten die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 1999/31/EG gegebenenfalls mit denen in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Einklang gebracht werden.