Erwägungsgrund 16 32019L0789
Nach der vorliegenden Richtlinie sollte es zulässig sein, dass Vereinbarungen zwischen einer Verwertungsgesellschaft und Betreibern von Weiterverbreitungsdiensten in Bezug auf Rechte, die gemäß der vorliegenden Richtlinie der verbindlichen kollektiven Rechtewahrnehmung unterliegen, auf die Rechte von Rechteinhabern, die nicht von dieser Verwertungsgesellschaft vertreten werden, ausgedehnt werden, ohne dass diese Rechteinhaber ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände von der Anwendung dieses Mechanismus ausschließen können. Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft die Rechte der betreffenden Art für ihr Hoheitsgebiet wahr, so sollte es dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Betreiber eines Weiterverbreitungsdienstes die Rechte für die Weiterverbreitung zu klären sucht, obliegen, festzulegen, welche Verwertungsgesellschaft bzw. Verwertungsgesellschaften das Recht hat bzw. haben, die Erlaubnis für die Weiterverbreitung zu erteilen oder zu verweigern.