Erwägungsgrund 21 32019L0789
Wenn Sendeunternehmen ihre programmtragenden Signale unmittelbar öffentlich übertragen, mithin eine Erstsendung vornehmen, und diese Signale auch gleichzeitig mittels des technischen Verfahrens der Direkteinspeisung an andere Veranstalter übertragen, z. B. zur Sicherung der Qualität der Signale für die Weiterverbreitung, handelt es sich bei den von diesen anderen Veranstaltern durchgeführten Übertragungen um eine gesonderte öffentliche Wiedergabe, die sich von derjenigen, die Sendeunternehmen vornehmen, unterscheidet. In diesen Fällen sollten die Vorschriften für die Weiterverbreitung gemäß dieser Richtlinie und der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Richtlinie 93/83/EWG gelten.