Erwägungsgrund 23 32019L0789
Um zu verhindern, dass das Ursprungslandprinzip für die Bereitstellung des Online-Dienstes, den Zugang zu diesem und dessen Nutzung umgangen wird, indem die Laufzeit bestehender Vereinbarungen über die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten verlängert wird, sollte das Ursprungslandprinzip auch für bestehende Vereinbarungen gelten, wobei jedoch eine Übergangszeit vorgesehen werden sollte. In dieser Übergangszeit sollte das Prinzip nicht für diese bestehenden Vereinbarungen gelten, damit es erforderlichenfalls zeitlich möglich ist, sie mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen. Zudem muss eine Übergangszeit vorgesehen werden, damit sich Sendeunternehmen, Signalverteiler und Rechteinhaber an die neuen Vorschriften über die Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen mittels Direkteinspeisung gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie über die Übertragung von Programmen mittels Direkteinspeisung anpassen können.