Erwägungsgrund 25 32019L0789
Diese Richtlinie steht mit den Grundrechten und Grundsätzen im Einklang, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Zwar könnte diese Richtlinie insofern die Ausübung der Rechte von Rechteinhabern beeinträchtigen, als für die Ausübung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe in Bezug auf Weiterverbreitungsdienste die kollektive Rechtewahrnehmung obligatorisch ist, doch ist es notwendig, die Geltung der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung gezielt und auf bestimmte Dienste beschränkt vorzuschreiben.