Erwägungsgrund 2 32020L0876
Mehrere Mitgliedstaaten und Personen, die verpflichtet sind, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU zu übermitteln, haben beantragt, die in der genannten Richtlinie festgelegten Fristen zu verlängern. Diese Fristen betreffen den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, deren Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, und über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, die mindestens eines der in Anhang IV der Richtlinie 2011/16/EU aufgeführten Kennzeichen aufweisen („meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen“).