Erwägungsgrund 3 32020L0876
Die COVID-19-Pandemie hat die Tätigkeit vieler Finanzinstitute und Personen, die zur Meldung meldepflichtiger grenzüberschreitender Gestaltungen verpflichtet sind, erheblich beeinträchtigt und hindert sie daran, ihren Meldepflichten gemäß der Richtlinie 2011/16/EU fristgemäß nachzukommen. Die Finanzinstitute sehen sich derzeit mit dringenden Aufgaben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konfrontiert.