Erwägungsgrund 6 32020L0876
Die Fristverlängerung zielt auf die Bewältigung einer Ausnahmesituation ab und sollte nicht die durch die Richtlinie 2011/16/EU geschaffene Struktur oder die Funktionsweise der Richtlinie 2011/16/EU beeinträchtigen. Es ist daher notwendig, dass die Fristverlängerung begrenzt ist und weiterhin im Verhältnis zu den durch die COVID-19-Pandemie verursachten praktischen Schwierigkeiten bei der Vorlage und dem Austausch von Informationen steht.