Erwägungsgrund 9 32020L0876
Eine Fristverlängerung sollten keine wesentlichen Aspekte der Verpflichtung zur Meldung und zum Austausch von Informationen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU beeinträchtigen und es sollte sichergestellt werden, dass alle Informationen, die während des Verlängerungszeitraums meldepflichtig werden, gemeldet oder ausgetauscht werden.