Erwägungsgrund 7 32020L0876
In Anbetracht der derzeitigen Unsicherheit hinsichtlich der Entwicklung der COVID-19-Pandemie und der Tatsache, dass die Umstände, die die Annahme der vorliegenden Richtlinie rechtfertigen, für eine gewisse Zeit fortbestehen könnten, wäre es auch angemessen, die Möglichkeit einer fakultativen Fristverlängerung vorzusehen. Eine solche Verlängerung sollte nur erfolgen, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt sind.