Erwägungsgrund 4 32020L0876
Zudem wird die Arbeit der Finanzinstitute und Personen, die zur Meldung verpflichtet sind, durch arbeitsbedingte Störungen erheblich beeinträchtigt, vor allem durch die Gegebenheiten der Telearbeit im Zuge der Ausgangsbeschränkungen in den meisten Mitgliedstaaten. Desgleichen wurden die Datenerhebung und -verarbeitung durch die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten negativ beeinflusst.