Erwägungsgrund 10 32021L1187
Durch die Benennung einer Behörde, die Anlaufstelle für den Vorhabenträger ist, sollte die Komplexität der Verfahren verringert, ihre Effizienz verbessert und ihre Transparenz erhöht werden. Dadurch sollte auch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden, wo dies erforderlich ist. Mit den Verfahren sollte eine echte Zusammenarbeit zwischen den Vorhabenträgern und der benannten Behörde gefördert werden.