Erwägungsgrund 19 32021L1187
Die Kommission ist nicht systematisch an der Genehmigung einzelner Vorhaben beteiligt. In einigen Fällen unterliegen jedoch bestimmte Aspekte der Vorbereitung des Vorhabens der Freigabe auf Unionsebene. Ist die Kommission an den Verfahren beteiligt, räumt sie Vorhaben der Union Vorrang ein und gewährleistet den Vorhabenträgern Sicherheit. In einigen Fällen könnte eine Genehmigung staatlicher Beihilfen erforderlich sein. Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen und im Einklang mit dem Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren sollten die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen können, Vorhaben im Kernnetz, die sie als vorrangig erachten, durch Anwendung berechenbarerer Fristen im Rahmen des Portfolio-Ansatzes oder der einvernehmlichen Planung zu bearbeiten.